Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

für den Friedhof

der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Rinteln

vom 01.01.2022

Aufgrund von § 7 der Friedhofsordnung wird die nachstehende Friedhofsgebührenordnung erlassen:

  • 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.

  • 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Antragstellerin und der- oder diejenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden.

 

(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, haften sie als Gesamtschuldner.

  • 3

Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Gebühren und Entgelte sind im Voraus zu entrichten

(2) Der Kirchenrat kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen  

      verweigern, solange weder die hierfür vorgesehene Gebühr entrichtet noch eine

      entsprechende Sicherheit geleistet ist.

  • 4

Gebührentarif

  1. Grabgebühren

 

(1) a) Wahlgrab:                         (30 Jahre Nutzungszeit)                        1.050,00 €

Bei Wahlgrabanlagen mit mehreren Grabstätten ist ein entsprechend Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten.

Diese Gebühren sind sowohl beim erstmaligen Erwerb als auch bei Wiedererwerb zu entrichten. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 der Friedhofsordnung ist der Jahresbetrag mit der Zahl der Jahre zu multiplizieren, für die eine Verlängerung des Nutzungsrechts beantragt wurde oder die bis zum Ablauf der Ruhezeit sind. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts wird auf 35,00 € pro Jahr festgelegt.

 

(b) Rasenwahlgrab:                  (30 Jahre Nutzungszeit)                          1.950,00 €

Erweiternd zu den Bestimmungen des §4 Abs. 1b) verpflichtet sich die Gemeinde, die Grabstätte bis zum Ende der Ruhezeit zu pflegen. Deshalb darf die Anlage vom Nutzungsberechtigten ausschließlich mit Rasen begrünt werden. Auch Grabschmuck wie z. B. Schalen, Kerzen, Gestecke und Vasen sind nicht zugelassen. Ausgenommen ist die Zeit vom 1. November bis zum Beginn der Mähsaison am 1. April, wobei das

Abräumen der Nutzungsberechtigte übernimmt. Vertragsgemäß ist in den Kosten enthalten Versackungen zu beheben und die Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit abzuräumen. Eine Namenstafel ist ebenerdig einzulassen mit den Maßen 70 x 50 x 6 cm. Genauere Ausführungen in§ 10 a der Friedhofsordnung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts wird auf 65,00 € pro Jahr festgelegt.

(2)a) Rasenurnenreihengrab:    (20 Jahre Ruhezeit)                                        520,00 €

 

Die Beisetzung der Urne kann nur erfolgen, wenn eine beschriftete Grabplatte erworben wurde. Es dürfen nur Grabmale von 0,40 m x 0,25 m der Granitart „Halmstadt“ ohne hervorstehende Buchstaben in der Mitte des Grabes liegend mit der Grasnarbe bündig verlegt eingebracht werden. Bepflanzungen und Blumenschmuck sind nicht gestattet. In der Zeit von November bis März eines jeden Jahres könne Grabgestecke, welche mit einem Drahtbügel zu sichern sind, auf das Grab gestellt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts wird auf 26,00 € pro Jahr               festgelegt.

  1. b) Urnenbaumgrabstätte: (20 Jahre Ruhezeit)                                      520,00 €

 

Die Kosten für die zu gravierende Namensplakette sind in der Gebühr enthalten. Die Überurnen müssen biologisch abbaubar sein.

 

Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenrat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts wird auf 26,00 € pro Jahr festgelegt.

 

Bei vorzeitiger Grabrückgabe der Grabstätte werden 20,00 € pro Jahr für das Rasenmähen berechnet.

  • 5

Schlussbestimmungen

 

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen derselben werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung in analoger Anwendung von § 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, falls kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

 

Rinteln, den 17. Januar 2022

 

Der Kirchenrat der Evangelisch reformierten Kirchengemeinde Rinteln

 

 

Siegel

 

 

 

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(Vorsitzende/r)                         (Kirchenälteste/r)                      (Kirchenälteste/r)